Ab 01. 03.2010 ist unser Sekretariat täglich besetzt, die Geschäftszeiten 17h – 19h fallen weg.

Wir stehen Ihnen persönlich – gegen vorherige Terminabsprache – jederzeit zur Verfügung.

Ihre Anrufe werden selbstverständlich bei Anwesenheit entgegen genommen bzw. rufen wir Sie gerne zurück!

 

Die Erfahrungen der letzten Zeit haben uns gezeigt, dass Sie flexiblere Öffnungszeiten unseres Sekretariats bevorzugen, Die Telefonnummern für eine Terminabsprache oder jegliche Information finden Sie der Seite Kontakt und auf dem Anrufbeantworter des Sekretariats.

 

Ab 01.03.2010 ist die Vorstellung in der sogenannte „Technische Kommission“ bereits ab dem Alter von  4  Monaten möglich! Allerdings NUR nach Vorliegen des Originalstammbaumes und bestätigtem Original-Transfer und nur auf Int. ÖVEK-Ausstellungen!

 

Ebenfalls einem oftmals geäußertem Wunsch folgend planen wir zukünftig die Aussendungen per E-Mail an Sie zu senden. Bitte senden Sie uns ein E-Mail mit der genauen E-Mail-Adresse, an die Sie die Zusendung haben möchten – bitte bis spätestens 10.03.2010!

 

ZUR ERINNERUNG:

Bitte senden Sie unbedingt bei der Teilnahme an Ausstellungen – EGAL welcher Ausstellungsorganisator – VOR der jeweiligen Ausstellung ein ausgefülltes FIFe-Anmeldeformular an das ÖVEK-Sekretariat), auch oder speziell bei Online-Meldungen (siehe FIFe-Ausstellungsregeln Art. 1.13).

 

Aktuelle Information zum Tierschutzgesetz

In einem Rundschreiben „ÖTK Newsletter“ der Österreichischen Tierärztekammer vom 26.06.2008 werden die Österreichischen Tierärzte daraufhin gewiesen, dass in Kürze einige gesetzliche Änderungen des Tierschutzgesetzes in Kraft treten. 

Unter anderem wird im letzten Absatz des ÖTK Newsletter vom 26.06.2088 erwähnt:

….Zum Abschluss noch eine Kurzinformation: ab 31.07.2008 (TschG § 31 Abs.4) besteht für Halter (auch Hobbyzüchter) von Zuchttieren eine Meldepflicht an die Bezirksverwaltungsbehörde/Magistrat (z.B. für WIEN - MA 60).

Bitte informieren Sie dahingehend die Züchter im Rahmen Ihrer beratenden Tätigkeit.

 Soweit die Information der Österreichischen Tierärztekammer an die Tierärzte.

Zu Ihrer Information hier der entsprechende Auszug aus dem aktuellen Österreichischen Tierschutzgesetz

BGBL Jahrgang 2008 Ausgegeben am 11.01.2008 Teil I / 35. Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird:

13. § 31 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Abgabe von Hunden oder Katzen ist eine solche Information auch vom Züchter durchzuführen.“

 14.§ 31 Abs. 4 lautet:

 „(4) Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs.1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend zu regeln. Die Tierhaltung und das Vorliegen ausreichender Haltungsbedingungen für die Zucht oder den Verkauf sind innerhalb von 6 Monaten nach erfolgter Meldung zu kontrollieren

 Den kompletten Text des Österreichische Tierschutzgesetzes und die dazugehörende Verordnungen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend.

Mit freundlichen Grüssen

der Vorstand des ÖVEK

 

Sie haben die Wahlmöglichkeit die Titel

 

 

Grand Internationaler Champion

Grand Internationer Premior

Supreme Champion

Supreme Premior

 
wie folgt zu erwerben:

Variante A (= wie bisher)

GIC / GIP - Klasse 5 bzw. 6

 

6 CAGCIB / CAGPIB in

3 verschiedenen Ländern

3 verschiedene Richter

anlässliche 6 Intern. FIFe-Ausstellungen.

Nach dem Erhalt von 4 CAGCIB / CAGPIB

im gleichen Land muss die Katze zwangs-

läufig die noch verbleibenden 2 Zertifikate

in 2 weiteren Ländern erhalten.

 

Variante B (= neu)

GIC / GIP - Klasse 5 bzw. 6

 

8 CAGCIB / CAGPIB in

2 verschiedenen Ländern

4 verschiedene Richter

anlässliche 8 Intern. FIFe-Ausstellungen.

Nach dem Erhalt von 7 CAGCIB / CAGPIB

im gleichen Land muss die Katze zwangs-

läufig das noch verbleibenden Zertifikat

in einem weiteren Land erhalten.

Variante A (= wie bisher)

SC / SP - Klasse 5 bzw. 6

 

9 CACS/ CAPS in

3 verschiedenen Ländern

3 verschiedene Richter

anlässliche 9 Intern. FIFe-Ausstellungen.

Nach dem Erhalt von 7 CACE / CAPE

im gleichen Land muss die Katze zwangs-

läufig die noch verbleibenden 2 Zertifikate

in 2 weiteren Ländern erhalten.

Variante B (= neu)

SC / SP - Klasse 5 bzw. 6

 

11 CACS / CAPS in

  2 verschiedenen Ländern

  6 verschiedene Richter

anlässliche 11 Intern. FIFe-Ausstellungen.

Nach dem Erhalt von 10 CACE / CAPE

im gleichen Land muss die Katze zwangs-

läufig das noch verbleibenden Zertifikat

in einem weiteren Land erhalten.

 

Bitte vergessen Sie nicht bei Abgabe einer Wurfmeldung für einen nach dem 01.01.2007 geborenen Wurf die Microchip-Nummern der Elterntiere anzugeben!

 

 

Sehr geehrte Mitglieder,

 

ab 01.01.2007 tritt eine Neuregelung für alle Züchter in Kraft, die auf einen Beschluss der FIFe-Generalversammlung 2001 zurück zu führen ist.

 

Um Unklarheiten zu vermeiden und um Ihnen genügend Zeit zu geben, sich darauf vorzubereiten, veröffentlichen wir im Folgenden den genauen Wortlaut des Beschlusses der FIFe-Generalversammlung 2001, den der ÖVEK und seine Mitglieder, sowie alle FIFe-Mitglieder  ab 01.01.2007 zu befolgen haben:

 

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Abschrift aus dem Protokoll der FIFe-Generalversammlung vom 25. und 26.Mai 2001:

 

Antrag 1 des 1.DEKZV – Nachtrag zu Artikel 2 des Registrierungsprogramms:

 

Alle Zuchtkatzen müssen entweder mit einem Mikrochip (bevorzugt) oder mit Tätowierung identifiziert sein und der Identitätscode beider Elterntiere im Stammbaum vermerkt sein.

Ausnahmen werden für Kater gemacht, die nicht in der FIFe registriert sind.

Diese Handhabung soll so bald als möglich in Kraft treten, aber nicht später als bis zum 1. Januar 2007.

 

Die Richter- und LO-Kommission hatte diesen Antrag einstimmig befürwortet.

Als Vertreter der Health- und Welfare-Kommission erklärte Dr.Miguel Sierra, dass gegen das Mikro-Chipping keine gesundheitlichen Bedenken vorliegen.

Das Ergebnis der Abstimmung fiel mit 17 Ja-Stimmen und 17 Nein-Stimmen aus.

In diesem Falle wurde die Präsidentin Alva Uddin um ihr Votum befragt. Die Präsidentin stimmte mit Ja, so dass der Antrag angenommen wurde.

 

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Das ÖVEK-Formular der Deck-Wurfmeldung wurde diesbezüglich bereits geändert, ebenso die Stammbaumformulare.

Selbstverständlich können Sie bereits jetzt die Microchip-Nummern der Elterntiere angeben, spätestens für Würfe geboren ab dem 01.01.2007 muss die Angabe der Microchip-Nummer definitiv erfolgen.

 

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit, Ihr Verständnis und Ihre Mitarbeit, mit freundlichen Grüssen

Der Vorstand des ÖVEK

                            

 

Ehrenmitglieder des ÖVEK:

Alva Uddin,  Ing.Mahelka, Eric Reijers  J.P.Rossi,  H.G.Scholer

 

Int.FIFe-Richter des ÖVEK: 

Helga Kriz   - Kategorie I und II

Nurit Pahl – Allround

Elisabeth Steinhauser – Kategorie I und II

 

 

 

ACHTUNG - WICHTIG - WICHTIG - ab 03.Juli 2004 gelten NEUE Reisebestimmungen für Katzen.

Die wichtigsten NEUEN BESTIMMUNGEN lauten:

einheitlicher EU-Impfpass - allerdings derzeit bei den Tierärzten noch nicht verfügbar!!!!

bei Reisen innerhalb der Europäischen Union:

    Microchip oder ähnlich deutliche Identifikation der Tiere, I

    Impfungen: Tollwut, Katzenseuche, Katzenschnupfen

bei Reisen in Ländern, die NICHT der EU angehören:

    gelten jeweils gesonderte Ein- und Ausreisebedingungen

Diese neuen Bestimmungen sind zwar ab 03.07.2004 gültig, aber die Durchführungsbestimmungen sind den einzelnen nationalen Veterinärbehörden derzeit noch vorbehalten!!!

Bitte erkundigen Sie sich unbedingt VOR Reiseantritt über die zu diesem Zeitpunkt von den Behörden geforderten bzw. gehandhabten Bedingungen/Vorgangsweisen.

Nähere Informationen erhalten Sie auch HIER!